Gefördert werden Beschäftigte aller Qualifikationsstufen und Altersgruppen, deren Tätigkeit durch Technologien ersetzt werden kann, die vom Strukturwandel betroffen sind oder die in einem Engpassberuf weitergebildet werden; der letzte Berufsabschluss muss in der Regel mindestens zwei Jahre zurückliegen. Die Weiterbildung muss mehr als 120 Unterrichtseinheiten umfassen, über eine kurzfristige arbeitsplatzbezogene Anpassung hinausgehen und von einem nach AZAV zugelassenen Träger durchgeführt werden. Die Zuschüsse zu Lehrgangskosten und Arbeitsentgelt sind nach Betriebsgröße gestaffelt; Beschäftigte über 45 Jahre oder mit Schwerbehinderung erhalten in Betrieben unter 500 Beschäftigten die Lehrgangskosten voll erstattet. Ergänzend gibt es seit 2024 das Qualifizierungsgeld für Betriebe im Strukturwandel. Der Antrag wird vor Beginn der Maßnahme vom Arbeitgeber beim Arbeitgeber-Service der örtlichen Agentur für Arbeit gestellt; die Förderung ist eine Ermessensleistung.
Förderung der beruflichen Weiterbildung Beschäftigter (Qualifizierungschancengesetz, § 82 SGB III)
Fördergeber: Bundesagentur für Arbeit
Arbeitgeber erhalten Zuschüsse zu Lehrgangskosten und zum Arbeitsentgelt, wenn sie Beschäftigte für den Strukturwandel oder in Engpassberufen weiterqualifizieren. Kleine Betriebe bekommen die Lehrgangskosten vollständig erstattet.