Voraussetzung ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I mit einer Restanspruchsdauer von mindestens 150 Tagen bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit, die mindestens 15 Wochenstunden umfassen muss. Die Tragfähigkeit des Vorhabens ist durch die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle (z. B. IHK, Handwerkskammer, Steuerberater oder Bank) nachzuweisen, zudem sind die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten darzulegen. In den ersten sechs Monaten erhalten Gründer den bisherigen Arbeitslosengeldbetrag plus 300 Euro monatlich, danach können für weitere neun Monate 300 Euro monatlich bewilligt werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit nachgewiesen wird. Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung ohne Rechtsanspruch und muss vor Beginn der Selbstständigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden, in der Regel mit Businessplan, Finanzierungsplan und Rentabilitätsvorschau.
Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit
Fördergeber: Bundesagentur für Arbeit
Zuschuss zur Sicherung des Lebensunterhalts und der sozialen Absicherung für Empfänger von Arbeitslosengeld I, die sich hauptberuflich selbstständig machen.